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   VGH Hessen, 06.12.2007 - 8 UE 727/06   

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VGH Hessen, 06.12.2007 - 8 UE 727/06 (https://dejure.org/2007,9610)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06.12.2007 - 8 UE 727/06 (https://dejure.org/2007,9610)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06. Dezember 2007 - 8 UE 727/06 (https://dejure.org/2007,9610)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 12 Abs 1 GG, § 20 Abs 4 HSchulG HE 2000, § 20 Abs 6 HSchulG HE 2000
    Verfassungsmäßigkeit der Zweitstudiengebühren nach dem Hessischen Studienguthabengesetz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der Erhebung von Zweitstudiengebühren mit Art 12 GG und Art 59 hessische Landesverfassung (HV); Rechtsstaatswidrigkeit unechter Rückwirkung der Zweitstudiengebühr infolge Anknüpfung an ein vor dem Sommersemester 2004 berufsqualifizierend abgeschlossenes ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; HHG 2000 § 20 Abs. 4; ; HHG 2... 000 § 20 Abs. 6; ; HImmaVO § 1 Abs. 1; ; HImmaVO § 5 Abs. 1; ; HImmaVO § 5 Abs. 2; ; HImmaVO § 5 Abs. 3; ; HImmaVO § 5 Abs. 4; ; HImmaVO § 6 Abs. 3; ; HImmaVO § 6 Abs. 5; ; HV Art. 59; ; StuGuG § 1; ; StuGuG § 2 Abs. 1; ; StuGuG § 2 Abs. 2; ; StuGuG § 2 Abs. 3; ; StuGuG § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebühren - Hessische (Zweit-)Studiengebühren: Bachelor- und Masterstudiengänge; Erststudium; Konsekutivstudiengänge; Promotionsstudium; Restguthaben; Studiengebühren; Übergangsregelung; Unterrichtsgeldfreiheit; Zusatz-; Ergänzungs- und Aufbaustudiengang; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Hessen, 15.11.2007 - 8 UE 1109/07

    Zur Rechtmäßigkeit der Hessischen Studiengebühr für Langzeitstudierende

    Auszug aus VGH Hessen, 06.12.2007 - 8 UE 727/06
    Die Vorschriften des Studienguthabengesetzes in Verbindung mit der Hessischen Immatrikulationsverordnung sind mit höherrangigem Recht vereinbar und verstoßen insbesondere nicht gegen die bundesstaatliche Finanzverfassung gemäß Art. 105 ff. GG, das Teilhabe- und Abwehrrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und auch nicht gegen die Unterrichtsgeldfreiheit nach Art. 59 HV (vgl. zuletzt Hess. VGH, Urteil vom 15. November 2007 - 8 UE 1109/07 - S. 19 ff. des amtl. Umdrucks m.w.N.).

    Soweit das Studienguthabengesetz mit seiner Lenkungsfunktion wie eine Berufsausübungsregelung in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG als Abwehrrecht eingreift, ist es durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 15. November 2007 a.a.O. S. 23 ff. des amtlichen Umdrucks).

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist die mit dem Studienguthabengesetz in Hessen wieder eingeführte Langzeit- und Zweitstudiengebühr insbesondere auch mit Art. 59 HV vereinbar (Hess. VGH, Urteil vom 15. November 2007 - 8 UE 1109/07 - S. 28 f. des amtl. Umdrucks).

    Der Kläger kann sich im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage schließlich nicht auf die Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 HImmaVO berufen, weil das Nichtvorliegen einer unbilligen Härte für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzung unerheblich ist und die Härtefallgründe vielmehr in einem gesonderten, selbständigen Verfahren geltend zu machen sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 15. November 2007 a.a.O. S. 31 des amtlichen Umdrucks); zudem hat der Kläger bei der Beklagten keinen entsprechenden Antrag gestellt, liegen die Voraussetzungen eines Regelbeispiels gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 HImmaVO nicht vor und können auch die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls keine unbillige Härte durch die Gebührenerhebung nach dem allgemeinen Härtetatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 1 HImmaVO begründen, weil diese für ein grundständiges Zweitstudium gerade dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers entspricht.

  • VGH Hessen, 22.06.2006 - 5 UZ 2445/05

    Studiengebühren

    Auszug aus VGH Hessen, 06.12.2007 - 8 UE 727/06
    Bei Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes im Dezember 2003 konnte kein Studierender angesichts der knapper werdenden öffentlichen Mittel und der seit längerem geführten politischen Diskussion über die Einführung von Studiengebühren, die bereits in mehreren anderen Bundesländern erfolgt war, darauf vertrauen, nach Erlangung eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses ein weiteres Studium ohne eigenen Kostenbeitrag gebührenfrei auf Kosten der Allgemeinheit beginnen, fortführen und beenden zu können, während andererseits ein überwiegendes öffentliches Interesse an der möglichst zügigen Umsetzung der verhaltenslenkenden Wirkung des Studienguthabengesetzes bestand (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 5 UZ 2445/05 - NVwZ 2006 S. 1314 ff. = juris, Rdnrn. 7 ff.).

    Das bedeutet aber gerade auch unter Berücksichtigung seiner vorangegangenen Ausführungen nicht, dass der Staatsgerichtshof damit für eine derartige Fallkonstellation einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf ein studiengebührenfreies weiteres Studium angenommen hätte, er hat vielmehr nur dem einfachen Gesetzgeber die Befugnis zugestanden, also nicht die Pflicht auferlegt, in eigener Verantwortung und unter Rücksichtnahme auf die Haushaltswirtschaft und andere Gemeinschaftsbelange Begrenzungen der Teilhaberechte vorzunehmen und dabei auch bestimmten Verhältnissen am Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juni 2006 a.a.O. juris, Rdnrn. 33 ff.).

    Allein der Umstand, dass der Kläger nach seiner subjektiven Studiengestaltung und seinem angestrebten Berufsziel eine sinnvollen Ergänzung seines Erststudiums durch ein grundständiges, wenn auch durch Anrechnung früherer Studienleistungen verkürztes Zweitstudium vornehmen wollte, zwingt verfassungsrechtlich nicht zu einer dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufenden, ausdehnenden Anwendung dieser Übergangs- und Sonderregelungen (vgl. etwa Hess. VGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2005 und 22. Juni 2006 a.a.O.).

  • VGH Hessen, 11.01.2005 - 5 TG 2633/04

    Studiengebühr; Studienabschluss; Verwaltungsfachhochschule

    Auszug aus VGH Hessen, 06.12.2007 - 8 UE 727/06
    Die bestandene Prüfung zum Abschluss des ersten Studienganges ist zugleich berufsqualifizierend und Voraussetzung für die Fortsetzung mit dem zweiten Studiengang (vgl. Nr. 2 und Nr. 4.1 der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen - Beschlüsse der Kultusministerkonferenz - KMK - vom 10. Oktober 2003 und 15. Juni 2007; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 5 TG 2633/04 - NVwZ-RR 2005 S. 546 f. = juris, Rdnr. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 2007 - 4 ME 594/07 - juris, Rdnr. 5).

    Für die Annahme konsekutiver Studiengänge genügt es nicht, wenn der Zweitstudiengang für einen bestimmten Berufswunsch eine sinnvolle Weiterbildung oder Ergänzung des ersten Studienabschlusses darstellt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 a.a.O. juris, Rdnr. 5).

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2007 - 4 ME 594/07

    Ausbildungsförderung nach Abschluss eines Diplomstudiengangs I für den anstelle

    Auszug aus VGH Hessen, 06.12.2007 - 8 UE 727/06
    Die bestandene Prüfung zum Abschluss des ersten Studienganges ist zugleich berufsqualifizierend und Voraussetzung für die Fortsetzung mit dem zweiten Studiengang (vgl. Nr. 2 und Nr. 4.1 der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen - Beschlüsse der Kultusministerkonferenz - KMK - vom 10. Oktober 2003 und 15. Juni 2007; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 5 TG 2633/04 - NVwZ-RR 2005 S. 546 f. = juris, Rdnr. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 2007 - 4 ME 594/07 - juris, Rdnr. 5).

    Aus ihrem Gesamtkonzept folgt für die beiden gesetzlich zugrunde gelegten Formen konsekutiver Studiengänge eine für beide Stufen begrenzte Gesamt- bzw. einheitliche Regelstudiendauer von fünf Jahren, also zehn Semestern, sowohl bei den konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen (3 + 2 oder 4 + 1 Jahre, vgl. Nr. 1.3 und 4.1 der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben der KMK a.a.O.) wie auch bei den gestuften Diplom I und Diplom II-Studiengängen der Universität Kassel (7 + 3 Semester im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 2007 a.a.O.).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VGH Hessen, 06.12.2007 - 8 UE 727/06
    In seinem Urteil vom 1. Dezember 1976 (P.St. 812 - RdJB 1977 S. 225 ff. = juris) hat der Staatsgerichtshof unter Verweis auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG als Teilhaberecht (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u. 25/71 - BVerfGE 33 S. 303 ) in verfassungskonformer Auslegung ermittelt, was der einzelne vom Staat im Rahmen des Art. 59 HV vernünftigerweise als Studienförderung erwarten und verlangen könne, nämlich eine Unterrichtsgeldfreiheit für die Dauer eines Studiums, das in einer dem Studienfach angemessenen Zeit abgewickelt werde.
  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Hessen, 06.12.2007 - 8 UE 727/06
    Durch das Studienguthaben wird nämlich ein gebührenfreies Erststudium für die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich drei bis vier weiterer Semester bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss gewährt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris, Rdnr. 25) und es können, wie noch auszuführen ist, auch Aufbau- und Zweitstudien unter bestimmten Bedingungen kostenfrei absolviert werden; dabei ist zu berücksichtigen, dass für Zweitstudien grundsätzlich kein erweitertes Bildungsguthaben einzuräumen ist, weil derjenige, der ein Zweitstudium absolvieren möchte, in Anbetracht der Begrenztheit der staatlichen Ressourcen weitergehende Einschränkungen des Ausbildungsangebots hinzunehmen hat als derjenige, der sich mit einer berufsqualifizierenden Ausbildung begnügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115 S. 32 ff. = NVwZ 2002 S. 206 ff. = DVBl. 2002 S. 60 ff. = juris, Rdnrn. 23 f. und 34).
  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Auszug aus VGH Hessen, 06.12.2007 - 8 UE 727/06
    Durch das Studienguthaben wird nämlich ein gebührenfreies Erststudium für die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich drei bis vier weiterer Semester bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss gewährt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris, Rdnr. 25) und es können, wie noch auszuführen ist, auch Aufbau- und Zweitstudien unter bestimmten Bedingungen kostenfrei absolviert werden; dabei ist zu berücksichtigen, dass für Zweitstudien grundsätzlich kein erweitertes Bildungsguthaben einzuräumen ist, weil derjenige, der ein Zweitstudium absolvieren möchte, in Anbetracht der Begrenztheit der staatlichen Ressourcen weitergehende Einschränkungen des Ausbildungsangebots hinzunehmen hat als derjenige, der sich mit einer berufsqualifizierenden Ausbildung begnügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115 S. 32 ff. = NVwZ 2002 S. 206 ff. = DVBl. 2002 S. 60 ff. = juris, Rdnrn. 23 f. und 34).
  • StGH Hessen, 01.12.1976 - P.St. 812

    Unterrichtsgeldfreiheit in Hessen

    Auszug aus VGH Hessen, 06.12.2007 - 8 UE 727/06
    In seinem Urteil vom 1. Dezember 1976 (P.St. 812 - RdJB 1977 S. 225 ff. = juris) hat der Staatsgerichtshof unter Verweis auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG als Teilhaberecht (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u. 25/71 - BVerfGE 33 S. 303 ) in verfassungskonformer Auslegung ermittelt, was der einzelne vom Staat im Rahmen des Art. 59 HV vernünftigerweise als Studienförderung erwarten und verlangen könne, nämlich eine Unterrichtsgeldfreiheit für die Dauer eines Studiums, das in einer dem Studienfach angemessenen Zeit abgewickelt werde.
  • VG Darmstadt, 19.01.2006 - 7 E 1156/04

    Heranziehung zur Zahlung von Studiengebühren für ein Zweitstudium für das

    Auszug aus VGH Hessen, 06.12.2007 - 8 UE 727/06
    das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2006 - 7 E 1156/04(3) - abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 17. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2004 aufzuheben und die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,.
  • VG Freiburg, 18.07.2018 - 1 K 9010/17

    Verhältnis des Studiengangs "Staatsexamen Pharmazie" zum Bachelorstudiengang

    Die Konzeption der jeweiligen Studiengänge weist hinreichend deutliche Differenzen auf (vgl. HessVGH, Urteil vom 06.12.2007 - 8 UE 727/06 - juris, Ls. in ESVGH 58, 188).

    Denn für das Vorliegen konsekutiver Studiengänge kommt es auf deren objektive Konzeption, nicht auf die subjektive Studiengestaltung an (vgl. HessVGH, Urteil vom 06.12.2007 - 8 UE 727/06 - juris, Ls. in ESVGH 58, 188).

  • VG Karlsruhe, 02.05.2019 - 11 K 13764/17

    Gebührenpflicht für ein Zweitstudium

    Entscheidend für die Einstufung eines Studiengangs als grundständiger Studiengang ist dessen objektive Konzeption und nicht die subjektive Planung des einzelnen Studierenden und die individuelle Anrechnung bisheriger Studienleistungen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 18.07.2018 - 1 K 9010/17 - juris, Rn. 22; Hess. VGH, Urt. v. 06.12.2007 - 8 UE 727/06 - juris, Rn. 74).
  • VG Halle, 12.12.2016 - 6 A 3/16

    Zweitstudiengebühr nach kostenpflichtigem Erststudium

    Die Erhebung von Studiengebühren für ein zweites oder weiteres Studium ist auch vor dem Hintergrund des Art. 12 GG nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 23/08 - unter Verweis auf sein Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - BayVerfGH vom 28. Mai 2009 - Vf. 4-VII-07 - HessVGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 8 UE 727/06 - BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1515 - VG Trier, Urteil vom 19. März 2009 - 5 K 849/08 TR -, mwN.; alle zitiert nach juris).
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